Das Gesetz über das Zentrale Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 19/2025, 51/2025 und 60/2025) tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Gemäß dem Gesetz gilt eine Frist von 60 Tagen, innerhalb der sich die folgenden Rechtsträger an die neuen gesetzlichen Verpflichtungen anpassen müssen:
- Handelsgesellschaften (außer börsennotierten Aktiengesellschaften),
- Organisationen, Stiftungen, Genossenschaften, wirtschaftliche und andere Vereinigungen (außer Wirtschaftskammern und Vertretungen ausländischer Wirtschaftskammern),
- Politische Parteien, Gewerkschaften, Sportorganisationen und -vereine,
- Kirchen und Religionsgemeinschaften,
- Einrichtungen sowie Vertretungen ausländischer Unternehmen, Vereine, Stiftungen und Stiftungsfonds.
Der Registrierungszeitraum im Zentralen Register der wirtschaftlichen Eigentümer läuft vom 1. Oktober bis 30. November 2025.
Wer muss als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen werden?
Wie bisher müssen natürliche Personen registriert werden, die einen oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:
- Sie halten direkt oder indirekt 25 % oder mehr der Anteile am Gesellschaftskapital oder 25 % oder mehr der Stimmrechte,
- Sie haben einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung und Entscheidungsprozesse,
- Sie stellen dem Rechtsträger finanzielle Mittel zur Verfügung und üben dadurch wesentlichen Einfluss auf Entscheidungen aus,
- Sie haben eine beherrschende Stellung in einem Trust (als Gründer, Treuhänder, Begünstigte oder Verwalter) oder in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis,
- Gründer oder Begünstigte von Stiftungen und Stiftungsfonds sowie Mitglieder ihrer Leitungsorgane.
Wichtige Neuerungen:
- Anders als im bisherigen System, in dem eine Registrierung nur auf einer Grundlage möglich war, können wirtschaftliche Eigentümer nun auf mehreren Grundlagen gleichzeitig eingetragen werden (z. B. OSV 1a und OSV 2).
- Bei der Registrierung sind Nachweise einzureichen, die den Status des wirtschaftlichen Eigentümers belegen, darunter:
- Gründungsdokumente,
- Beschlüsse über die Errichtung,
- Auszüge aus ausländischen Registern (mit beglaubigter Übersetzung ins Serbische),
- Identitätsdokumente der wirtschaftlichen Eigentümer,
- grafische Darstellung der Eigentumsstruktur.
Jährliche Verpflichtung:
Ein Jahr nach der letzten Änderung oder Aktualisierung der Daten muss der Rechtsträger über das Portal der Agentur für Wirtschaftsregister die Richtigkeit der eingetragenen Daten bestätigen – durch einen einfachen Klick, der bestätigt, dass es keine Änderungen gab.
Hinweis:
Die Agentur für Wirtschaftsregister führt eine „Graue Liste“ derjenigen Verpflichteten, die ihrer gesetzlichen Pflicht zur Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht nachgekommen sind.


